

Seit dem 01. Oktober 2007 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007 in Kraft getreten. Das bedeutet allerdings nicht, dass die jeweiligen Bestimmungen und Übergangsfristen einfach zu verstehen sind.
Wir möchten Ihnen auf unsere Website die jeweiligen Fristen und Wahlmöglichkeiten zwischen verbrauchsorientiertem Energieausweis und bedarfsorientiertem Energieausweis vereinfacht darstellen.
Wenn sich die Gebäudeteile in der Art der Nutzung unterscheiden, werden separate Energieausweise für die jeweiligen Gebäudeteile notwendig.
Gemischt genutzte Gebäude (Auszug EnEV)
Bis zum 01.10.2007 erlaubt der Gesetzgeber für alle Bestandsgebäude zwei Verfahren zur Erstellung von Energieausweisen:
Grundsätzlich besteht der Bedarf für einen Energieausweis für vier Kategorien von Gebäuden:
Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein Energieausweis im Bestandsgebäude erst dann notwendig wird, wenn ein „Nutzerwechsel“, d.h. beim Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes oder Wohneinheit vorliegt. Sonderregelung hierfür: In der EnEV 2007 wurde für den Gebäudebestand eine Wahlfreiheit eingeräumt, in der zwischen Bedarfs- und Verbrauchsenergieausweis gewählt werden kann.
Diese Regelung gilt ohne Einschränkung für alle Gebäude, unabhängig von Baujahr und von Nutzung, die vor dem 1. Oktober 2008 einen Energieausweis ausstellen lassen.
Nach diesem Zeitpunkt muss für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ein bedarfsorientierter Ausweis ausgestellt werden. Ausgenommen davon sind Gebäude, die in der Zwischenzeit saniert wurden und die energetischen Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung erreicht haben. Bei diesen Gebäuden besteht weiterhin die Wahlfreiheit zwischen verbrauchsorientiertem oder bedarfsorientiertem Energieausweis.
Ein Sonderfall ist zu beachten:
Möchte der Eigentümer energetische Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude vornehmen und dafür Fördermittel der öffentlichen Hand wie zum Beispiel der aus dem Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen ist ein bedarfsorientierter Energieausweis notwendig.
Für Wohnungsneubauten muss ein Energieausweis auf Basis des Energiebedarfs erstellt werden.
Bei Nichtwohngebäuden besteht grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen verbrauchs- und bedarfsorientiertem Energieausweis. Bei einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² muss der Energieausweis an einer gut sichtbaren Stelle angebracht werden, unabhängig von einem Verkaufsvorhaben oder einer Neuvermietung.
Sollen für energetische Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude Fördermittel der öffentlichen Hand, wie zum Beispiel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), beantragen werden, ist dazu ein bedarfsorientierter Energieausweis notwendig.
Für Nichtwohnungsgebäude muss ein Energieausweis auf Basis des Bedarfs erstellt werden. Bei der Bewertung von Nichtwohngebäuden geht neben dem Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung auch der Energiebedarf für die Kühlung, Lüftung und Beleuchtung ein. Die Berechnung des Energiebedarfs erfolgt mit Hilfe der DIN V 18599. Auf dieser Basis lassen sich auch Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungszonen und komplexer Anlagentechnik darstellen.
Jeder der beschriebenen Energieausweise hat eine Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellung, auch wenn er bereits vor Inkrafttreten der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ausgestellt wurde.
Unsere Leistungen bieten wir primär im Raum Stuttgart an (inkl. Sindelfingen, Böblingen, Waiblingen, Ludwigsburg, Leonberg, etc.). Je nach Auftrag und Aufgabenstellung sind wir auch über diese Grenzen hinweg gerne für Sie tätig. Fragen Sie an!
Haben Sie noch weitere Fragen zum Energieausweis (Kosten, Angebotserstellung, Abwicklung, etc.) ? Dann nehmen Sie doch mit uns Kontakt auf, gerne helfen wir Ihnen weiter.
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